Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 38/2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Lenkungsgruppe
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Zum Zwecke der Beratung bei der Erfüllung der Aufgaben des Instituts ist eine Lenkungsgruppe unter dem Vorsitz der Direktorin oder des Direktors einzurichten. Die Lenkungsgruppe hat insbesondere ein Recht auf Stellungnahme bei der Festlegung der Arbeitsorganisation, der Zuweisung des Budgets auf Projekte und Arbeitsgruppen sowie bei Personalangelegenheiten.
(2)Absatz 2,Der Lenkungsgruppe gehören an:
die Direktorin oder der Direktor des Österreichischen Archäologischen Instituts und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter;
zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreis des in einem Bundesdienstverhältnis stehenden wissenschaftlichen Personals am Institut;
zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreis der sonstigen am Institut an Forschungsprojekten mitwirkenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
die Zweigstellenleiterinnen und Zweigstellenleiter sowie die Grabungsleiterin oder der Grabungsleiter in Ephesos;
eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis des in einem Bundesdienstverhältnis stehenden nicht wissenschaftlichen Personals am Institut und
die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter.
(3)Absatz 3,Die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses am Österreichischen Archäologischen Institut ist zu Tagesordnungspunkten zu Sitzungen der Lenkungsgruppe zur Wahrung der ihr oder ihm gesetzlich zukommenden Aufgaben einzuladen und anzuhören, sofern sie oder er nicht bereits der Lenkungsgruppe angehört.
(4)Absatz 4,Die Vertreterinnen und Vertreter der in Abs. 2 Z 2 genannten Gruppe sind von allen dem Institut zugeordneten bundesbediensteten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu wählen.Die Vertreterinnen und Vertreter der in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Gruppe sind von allen dem Institut zugeordneten bundesbediensteten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu wählen.
(5)Absatz 5,Die Vertreterinnen und Vertreter der in Abs. 2 Z 3 genannten Gruppe sind von der Direktorin oder dem Direktor zu bestellen.Die Vertreterinnen und Vertreter der in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Gruppe sind von der Direktorin oder dem Direktor zu bestellen.
(6)Absatz 6,Die Funktionsperiode der Mitglieder der Lenkungsgruppe beträgt drei Jahre.
(7)Absatz 7,Die Lenkungsgruppe ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Abstimmung im Umlaufweg verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR40095269