Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 43/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Sonderbestimmungen für Kühe
§ 11.Paragraph 11,
Für Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres die Milchablieferung einstellen und die Übertragung der gesamten Milchquote für Lieferungen gemäß § 8 Milchquoten-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 209 in der jeweils geltenden Fassung, vor dem 1. April beim zuständigen Abnehmer anzeigen, ist diese reduzierte Milchquote für Lieferungen der Berechnung der Milch- und Mutterkühe zugrunde zu legen. Für Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres die Milchablieferung einstellen und die Übertragung der gesamten Milchquote für Lieferungen gemäß Paragraph 8, Milchquoten-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 209 in der jeweils geltenden Fassung, vor dem 1. April beim zuständigen Abnehmer anzeigen, ist diese reduzierte Milchquote für Lieferungen der Berechnung der Milch- und Mutterkühe zugrunde zu legen.
Schlagworte
BGBl. II Nr. 209/2007, Milchkuh
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR40095385