Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.02.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 43/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.02.200831.12.2009 BGBl. II Nr. 43/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Beihilfen-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.02.2008BGBl. II Nr. 43/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Übermittlung von Daten über die Milchleistung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die AMA ist ermächtigt, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Namen und Anschriften der betroffenen Betriebsinhaber den mit der Ermittlung der Daten gemäß Absatz eins, genannten Einrichtungen und Stellen zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Absatz eins, eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch die gemäß Absatz eins, beauftragten Einrichtungen und Stellen an Dritte ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Für Landwirte, die über keinen Abschluss verfügen, der mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfasst, sind die Daten am Stichtag 30. September des Antragsjahres zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt des 30. September des Antragsjahres die Milchleistungsprüfung gerechnet ab dem Beitrittsdatum bereits mindestens 183 Tage durchgeführt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

20005657

Dokumentnummer

NOR40095386