Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 43/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verarbeitung am eigenen Betrieb
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu Biogas ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:Die Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, zu Biogas ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Der Anbau von Raps und Rübsen zur Ganzpflanzennutzung für die Erzeugung von Biogas ist ausgeschlossen.
Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist im Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann. Von der Denaturierung kann im Fall ordnungsgemäßer und vollständig (lückenlos) nachvollziehbarer Aufzeichnungen über die Mengenverhältnisse der betreffenden Produkte bzw. der technischen Gegebenheiten bei deren Verarbeitung abgesehen werden.
Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der Biogasanlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.
Der Antragsteller gibt der AMA im Rahmen der Endkontrolle die erforderlichen Daten zur Erhebung des Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten Mengen bekannt.
Der Antragsteller hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, sowie die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Verarbeitung ersichtlich sind.
Der Antragsteller hat dem Sammelantrag eine Verpflichtungserklärung gemäß Art. 146 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 anzuschließen. Für den Antragsteller gelten hinsichtlich der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers bzw. Erstverarbeiters gemäß Kapitel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004.Der Antragsteller hat dem Sammelantrag eine Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 146, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, anzuschließen. Für den Antragsteller gelten hinsichtlich der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers bzw. Erstverarbeiters gemäß Kapitel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004,.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:Die Verwendung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoffen notwendigen Anlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.
Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist im Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann. Im Fall der Verarbeitung von Ölsaaten zu Öl kann anstatt der Ölsaaten das Öl denaturiert werden.
Der Antragsteller hat über die Verwendung des Ausgangserzeugnisses, dessen Qualität handelsüblich sein muss, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Qualität und die geernteten Mengen des Ausgangserzeugnisses, die Art der Verwendung und die Menge des verwendeten Erzeugnisses ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Aufzeichnungen haben monatlich zu erfolgen.
Der Antragsteller hat dem Sammelantrag eine Verpflichtungserklärung gemäß Art. 146 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 anzuschließen. Für den Antragsteller gelten hinsichtlich der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers bzw. Erstverarbeiters gemäß Kapitel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004.Der Antragsteller hat dem Sammelantrag eine Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 146, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, anzuschließen. Für den Antragsteller gelten hinsichtlich der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers bzw. Erstverarbeiters gemäß Kapitel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004,.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR40095394