Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 43/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Unterlagen und Erklärungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten. Beim Anbau von Energiepflanzen oder nachwachsenden Rohstoffen und Kulturpflanzen derselben Kulturart auf demselben Feldstück sind dem Sammelantrag Skizzen, die eine eindeutige Identifizierung der Schläge ermöglichen, anzuschließen.
(2)Absatz 2,Der Sammelantrag hat im Fall der Verwendung von Energiepflanzen oder von auf Stilllegungsflächen geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß Art. 25 Abs. 1 und Art. 146 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages die Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis direkt zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird, zu enthalten.Der Sammelantrag hat im Fall der Verwendung von Energiepflanzen oder von auf Stilllegungsflächen geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß Artikel 25, Absatz eins und Artikel 146, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages die Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis direkt zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird, zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR40095396