Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 43/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anbau- und Liefervertrag
§ 23.Paragraph 23,
Für jede Kultur ist ein eigener Vertrag abzuschließen oder gegebenenfalls eine eigene Verpflichtungserklärung abzugeben. Zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag und in jeder Verpflichtungserklärung über den Anbau von Energiepflanzen oder den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen auf Stilllegungsflächen die Betriebsnummer des Antragstellers angegeben werden. Für jede Kultur ist ein eigener Vertrag abzuschließen oder gegebenenfalls eine eigene Verpflichtungserklärung abzugeben. Zusätzlich zu den gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag und in jeder Verpflichtungserklärung über den Anbau von Energiepflanzen oder den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen auf Stilllegungsflächen die Betriebsnummer des Antragstellers angegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR40095397