Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 43/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Repräsentative Erträge
§ 24.Paragraph 24,
Ist anzunehmen, dass ein gemäß Art. 26 oder Art. 153 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 festgesetzter repräsentativer Ertrag nicht erreicht werden wird, kann der Antragsteller dies der AMA unter Angabe der Gründe schriftlich melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Energiepflanzen oder Nachwachsenden Rohstoffe dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit gegebenenfalls alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können, außer es erfolgt eine vorzeitige Erntefreigabe durch die AMA. Ist anzunehmen, dass ein gemäß Artikel 26, oder Artikel 153, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, festgesetzter repräsentativer Ertrag nicht erreicht werden wird, kann der Antragsteller dies der AMA unter Angabe der Gründe schriftlich melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Energiepflanzen oder Nachwachsenden Rohstoffe dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit gegebenenfalls alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können, außer es erfolgt eine vorzeitige Erntefreigabe durch die AMA.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR40095398