Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.02.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 43/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.02.200831.12.2009 BGBl. II Nr. 43/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Beihilfen-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.02.2008BGBl. II Nr. 43/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Unterlagen und Erklärungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten. Beim Anbau von Energiepflanzen oder nachwachsenden Rohstoffen und Kulturpflanzen derselben Kulturart auf demselben Feldstück sind dem Sammelantrag Skizzen, die eine eindeutige Identifizierung der Schläge ermöglichen, anzuschließen.
  2. Absatz 2,Der Sammelantrag hat im Fall der Verwendung von Energiepflanzen oder von auf Stilllegungsflächen geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß Artikel 25, Absatz eins und Artikel 146, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages die Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis direkt zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird, zu enthalten.

Schlagworte

Anbauvertrag

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

20005657

Dokumentnummer

NOR40095396