Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 43/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zulassung der Käufer
§ 27.Paragraph 27,
Die AMA hat Aufkäufer oder Erstverarbeiter im Sinne von Art. 23 oder Art. 144 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 von der Teilnahme an den Maßnahmen der vorliegenden Verordnung auszuschließen, wenn diese den Vorschriften dieser Verordnung wiederholt zuwider handeln oder anderwärtig nicht die Gewähr bieten, dass die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten Enderzeugnisse dienen. Die AMA hat Aufkäufer oder Erstverarbeiter im Sinne von Artikel 23, oder Artikel 144, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, von der Teilnahme an den Maßnahmen der vorliegenden Verordnung auszuschließen, wenn diese den Vorschriften dieser Verordnung wiederholt zuwider handeln oder anderwärtig nicht die Gewähr bieten, dass die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten Enderzeugnisse dienen.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR40095401