Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 43/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. Abschnitt
Prämie für Eiweißpflanzen
Voraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Fall der Beantragung der Eiweißpflanzenprämie für Eiweißpflanzen im Mischanbau gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 hat der Betriebsinhaber die Rezeptur der Mischung im Sammelantrag anzugeben.Im Fall der Beantragung der Eiweißpflanzenprämie für Eiweißpflanzen im Mischanbau gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, hat der Betriebsinhaber die Rezeptur der Mischung im Sammelantrag anzugeben.
(2)Absatz 2,Der Betriebsinhaber hat im Fall des Anbaus von Süßlupinen die Sorte im Sammelantrag anzugeben und den Nachweis der verwendeten Sorte im Betrieb zur Verfügung zu halten. Im Fall des Anbaus verschiedener Sorten auf einem Feldstück hat der Betriebsinhaber eine Skizze über die jeweilige Position dem Sammelantrag anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR40095378