Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.04.2017 — BGBl. II Nr. 90/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 90/2017
§ 401.10.200731.03.2017 BGBl. II Nr. 47/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einreihungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. II Nr. 90/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

Paragraph 4,

An den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik werden zugeordnet:

  1. Ziffer eins
    Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Heil- und Sonderpädagogik, Lernhilfe, verbindliche Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, soweit diese verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindlichen Übungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch drei eingestuft sind), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik sowie der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch drei eingestuft sind.
  2. Ziffer 2
    Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
    Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik sowie der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit die in dieser Ziffer genannten Bereiche in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch vier bis römisch sechs eingestuft sind.

Schlagworte

Lehrveranstaltung, Heilpädagogik

Im RIS seit

05.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

20005661

Dokumentnummer

NOR40191883