Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einreihungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Fachschulen für Sozialberufe
§ 5.Paragraph 5,
An den Fachschulen für Sozialberufe werden zugeordnet:
Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis (den praxisbezogenen Unterrichtsveranstaltungen): Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis (den praxisbezogenen Unterrichtsveranstaltungen): Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch drei eingestuft sind.
Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe IV oder IVa eingestuft sind.Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier oder römisch vier a eingestuft sind.
Schlagworte
Lehrveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016
Dokumentnummer
NOR40095625