Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatuniversitäten-Studienförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 50/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Anträge ab dem Studienjahr 20010/11 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).Ist auf Anträge ab dem Studienjahr 20010/11 anzuwenden vergleiche Paragraph 7, Absatz 2,).
Text
Förderungsdauer
§ 2.Paragraph 2,
Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:
für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,
für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von acht Semestern für neun Semester,
für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von vier Semestern für fünf Semester,für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG mit einer Studiendauer von vier Semestern für fünf Semester,
für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,
die für Diplomstudien oder für die Absolvierung eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters und
für Masterstudien mit einer Studiendauer von fünf Trimestern für zwei Studienjahre.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2010
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR40122227