Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 25/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.201730.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019
§ 1001.01.200831.12.2016 BGBl. I Nr. 25/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 25/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 151/2015

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Vertretung des BIFIE

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Direktorium vertritt das BIFIE in allen Angelegenheiten nach außen. Im Rahmen der Vertretung des BIFIE durch das Direktorium haben beide Direktoren oder Direktorinnen einvernehmlich vorzugehen; Paragraph 9, Absatz 6, letzter Satz findet Anwendung. Die Institutsordnung kann für bestimmte Angelegenheiten die Vertretungsbefugnis auch nur eines Direktors oder einer Direktorin vorsehen.
  2. Absatz 2,Das BIFIE wird durch die vom Direktorium im Namen des BIFIE geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Das Direktorium ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten des BIFIE gemäß Paragraph 54, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, zu bevollmächtigen.
  3. Absatz 3,Jeder Direktor oder jede Direktorin ist verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Bundesgesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates oder des zuständigen Regierungsmitgliedes für den Umfang seiner Befugnis, das BIFIE zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen Dritte hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis jedoch keine rechtliche Wirkung.
  4. Absatz 4,Die Abgabe einer Erklärung, die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an das BIFIE können mit rechtlicher Wirkung an jeden Direktor oder jede Direktorin oder an gemäß Absatz 2, letzter Satz bevollmächtigte Bedienstete erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40096073