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§ 9a

Fassungen
29.12.2015 bis 15.09.2017 — BGBl. I Nr. 151/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9a18.05.201830.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 32/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019
§ 9a16.09.201717.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 9a29.12.201515.09.2017 BGBl. I Nr. 151/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 151/2015

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017danach: BGBl. I Nr. 138/2017

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Bestellungsverfahren

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin findet das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ausschreibung über Paragraph 4, Absatz 2, des Stellenbesetzungsgesetzes hinaus auch in einschlägigen ausländischen Publikationsorganen zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2,Das zuständige Regierungsmitglied hat spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören
    1. Ziffer eins
      zwei Mitglieder des Aufsichtsrates,
    2. Ziffer 2
      zwei Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates,
    3. Ziffer 3
      zwei Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Frauen,
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Betriebsrates des BIFIE,
    5. Ziffer 5
      der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sowie
    6. Ziffer 6
      zwei Personen mit Erfahrungen im Bereich der internationalen Bildungsforschung
    an. Paragraph 8, Absatz 3, ist anzuwenden. Die Mitglieder gemäß Ziffer 4 bis 6 haben beratende Stimme. Die übrigen Mitglieder der Findungskommission entscheiden einvernehmlich.
  3. Absatz 3,Aufgaben der Findungskommission sind:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der eingelangten Bewerbungen um die Funktion des Direktors oder der Direktorin;
    2. Ziffer 2
      aktive Suche nach Bewerberinnen und Bewerbern um die Funktion des Direktors oder der Direktorin;
    3. Ziffer 3
      Erstellung eines Vorschlages für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin durch das zuständige Regierungsmitglied innerhalb von längstens zwei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist. Der Vorschlag hat die für die Bestellung zum Direktor oder zur Direktorin am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten. Mehr als sechs Bewerberinnen und Bewerber sollen im Vorschlag nicht enthalten sein, bei weniger als drei Bewerberinnen und Bewerbern hat der Vorschlag eine Begründung für die geringe Zahl der Vorgeschlagenen zu enthalten.
    Kommt ein Vorschlag nicht zustande, so hat das zuständige Regierungsmitglied trotzdem die Bestellung vorzunehmen oder neu auszuschreiben. Bei der Erstellung des Vorschlages gemäß Absatz 3, Ziffer 3, ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten. Der von der Findungskommission erstellte Vorschlag ist für das bestellende Regierungsmitglied nicht bindend. Dem zuständigen Regierungsmitglied bleibt es unbenommen, die Funktion neu auszuschreiben.

Im RIS seit

30.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40177481