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§ 9

Fassungen
29.12.2015 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 151/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 913.06.201930.06.2020 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019
§ 923.12.201812.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 918.05.201822.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 901.01.201717.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 151/2015
§ 929.12.201531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 151/2015
§ 901.01.200828.12.2015 BGBl. I Nr. 25/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 151/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Direktorium

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Dem Direktorium obliegt die Leitung des BIFIE sowie die Vertretung des BIFIE nach außen. Es ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des BIFIE gemäß Paragraph 2, verantwortlich und hat im kaufmännischen Bereich die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
  2. Absatz 2,Das zuständige Regierungsmitglied hat für den Zeitraum vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Direktorium zu bestellen („Übergangsdirektorium“). Das Übergangsdirektorium besteht aus zwei Personen, von denen eine für die Besorgung jedenfalls der Aufgabe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz verantwortlich ist. Diese Person untersteht bei der Wahrnehmung der genannten Aufgabe dem zuständigen Regierungsmitglied und hat dessen Anordnungen zu befolgen. Beide Übergangsdirektorinnen oder -direktoren haben über Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen, welche die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 5, gewährleisten und darüber hinaus einen ordnungsgemäßen Übergang von der Rechtslage vor und nach dem 1. Jänner 2017 sicherstellen. Das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, sowie Paragraph 9 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2015, finden für die Bestellung des Übergangsdirektoriums nicht Anwendung.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft im Direktorium endet
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      durch Rücktritt,
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung oder
    4. Ziffer 4
      durch Tod.
  4. Absatz 4,Ein Rücktritt gemäß Ziffer 2, ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Eine Abberufung gemäß Ziffer 3, hat durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Direktor oder die Direktorin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder die für eine ordentliche Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist. Bei Verhinderung eines Direktors oder einer Direktorin über die Dauer von sechs Monaten hinaus kann das zuständige Regierungsmitglied eine geeignete Person vorübergehend, längstens während der Dauer der Verhinderung, mit der Funktion des Direktors oder der Direktorin betrauen.
  5. Absatz 5,Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstellung einer Institutsordnung;
    2. Ziffer 2
      Auswahl und Verfügung über das Personal und die Finanz- und Sachmittel des BIFIE;
    3. Ziffer 3
      Führen eines den Anforderungen des BIFIE entsprechenden kaufmännischen Rechnungswesens unter Berücksichtigung des Paragraph 14 und eines internen Kontrollsystems;
    4. Ziffer 4
      Erstellung des Unternehmenskonzeptes, der Planungs- und Steuerungsdokumente sowie der Berichte (Paragraphen 13 bis 15);
    5. Ziffer 5
      Abschluss von Verträgen.
  6. Absatz 6,Die Institutsordnung (Absatz 5, Ziffer eins,) hat die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der beiden Direktoren oder Direktorinnen festzulegen und voneinander abzugrenzen. Dabei ist vorzusehen, dass aufgabenübergreifende Entscheidungen sowie Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher oder sonstiger Bedeutung, jedenfalls solche gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 5,, nur im Einvernehmen beider Direktoren oder Direktorinnen getroffen werden können. In den Fällen, in denen das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, ist der Aufsichtsrat zu befassen und hat dieser die Entscheidung zu treffen.

Schlagworte

Forschungsaufgabe, Sorgfaltspflicht, Finanzmittel, Planungsdokument

Im RIS seit

30.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40177464