Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 25/2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
8. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsrecht
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Im Zeitraum von der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 im Bundesgesetzblatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 lautet § 9 Abs. 2:Im Zeitraum von der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2015, im Bundesgesetzblatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 lautet Paragraph 9, Absatz 2 : (2)Absatz 2,Das zuständige Regierungsmitglied hat für den Zeitraum vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Direktorium zu bestellen („Übergangsdirektorium“). Das Übergangsdirektorium besteht aus zwei Personen, von denen eine für die Besorgung jedenfalls der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz verantwortlich ist. Diese Person untersteht bei der Wahrnehmung der genannten Aufgabe dem zuständigen Regierungsmitglied und hat dessen Anordnungen zu befolgen. Beide Übergangsdirektorinnen oder -direktoren haben über Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen, welche die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 5 gewährleisten und darüber hinaus einen ordnungsgemäßen Übergang von der Rechtslage vor und nach dem 1. Jänner 2017 sicherstellen. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie § 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 finden für die Bestellung des Übergangsdirektoriums nicht Anwendung.Das zuständige Regierungsmitglied hat für den Zeitraum vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Direktorium zu bestellen („Übergangsdirektorium“). Das Übergangsdirektorium besteht aus zwei Personen, von denen eine für die Besorgung jedenfalls der Aufgabe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz verantwortlich ist. Diese Person untersteht bei der Wahrnehmung der genannten Aufgabe dem zuständigen Regierungsmitglied und hat dessen Anordnungen zu befolgen. Beide Übergangsdirektorinnen oder -direktoren haben über Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen, welche die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 5, gewährleisten und darüber hinaus einen ordnungsgemäßen Übergang von der Rechtslage vor und nach dem 1. Jänner 2017 sicherstellen. Das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, sowie Paragraph 9 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2015, finden für die Bestellung des Übergangsdirektoriums nicht Anwendung. (2)Absatz 2,Abweichend von § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 endet die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Beirates mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 sind diese Organe gemäß § 11 Abs. 1 und 4 sowie § 12 Abs. 1 und 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 neu zu besetzen.Abweichend von Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz eins, endet die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Beirates mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 sind diese Organe gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 12, Absatz eins und eins a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2015, neu zu besetzen. (3)Absatz 3,Im Zeitraum von der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 im Bundesgesetzblatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 gilt § 16 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wendung „für die Jahre 2013 bis 2015“ die Wendung „für das Jahr 2016“ tritt.Im Zeitraum von der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2015, im Bundesgesetzblatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 gilt Paragraph 16, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wendung „für die Jahre 2013 bis 2015“ die Wendung „für das Jahr 2016“ tritt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2015
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Dokumentnummer
NOR40177475