Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 113/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.201930.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 32/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019
§ 601.01.201031.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 113/2009
§ 601.01.200831.12.2009 BGBl. I Nr. 25/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 113/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Zusammenarbeit mit Schulen und der Schulverwaltung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Forschungsprojekte zur Qualitätssicherung im Schulwesen (zB Überprüfungen der Bildungsstandards, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und andere vom zuständigen Regierungsmitglied im Rahmen der Jahrespläne genehmigte Erhebungen des BIFIE werden in dessen direktem Auftrag durchgeführt. Bei Erhebungen an Schulen untersteht das BIFIE den Anordnungen des zuständigen Regierungsmitgliedes.
  2. Absatz 2,Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Überprüfungen der Bildungsstandards sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments ist für diese verpflichtend und befreit von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Die Mitwirkung an anderen Erhebungen ist für Schüler und Schülerinnen dann verpflichtend, wenn dies durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds angeordnet wird. Darüber hinaus sind Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigte am Schulstandort auf geeignete Weise über den Zweck, den Termin und die Mitwirkungspflicht an solchen Erhebungen zu informieren. Wenn der Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin das Einvernehmen mit dem BIFIE bezüglich eines Ersatztermins herzustellen.

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40111677