Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.2008 bis 28.12.2015 — BGBl. I Nr. 25/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 913.06.201930.06.2020 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019
§ 923.12.201812.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 918.05.201822.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 901.01.201717.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 151/2015
§ 929.12.201531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 151/2015
§ 901.01.200828.12.2015 BGBl. I Nr. 25/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 25/2008

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 151/2015

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Direktorium

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Dem Direktorium obliegt die Leitung des BIFIE sowie die Vertretung des BIFIE nach außen. Es ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des BIFIE gemäß Paragraph 2, verantwortlich und hat im kaufmännischen Bereich die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
  2. Absatz 2,Das Direktorium besteht aus zwei vom zuständigen Regierungsmitglied bestellten Personen. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, findet Anwendung.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft im Direktorium endet
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      durch Rücktritt,
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung oder
    4. Ziffer 4
      durch Tod.
  4. Absatz 4,Ein Rücktritt gemäß Ziffer 2, ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Eine Abberufung gemäß Ziffer 3, hat durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Direktor oder die Direktorin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder die für eine ordentliche Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist. Bei Verhinderung eines Direktors oder einer Direktorin über die Dauer von sechs Monaten hinaus kann das zuständige Regierungsmitglied eine geeignete Person vorübergehend, längstens während der Dauer der Verhinderung, mit der Funktion des Direktors oder der Direktorin betrauen.
  5. Absatz 5,Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstellung einer Institutsordnung;
    2. Ziffer 2
      Auswahl und Verfügung über das Personal und die Finanz- und Sachmittel des BIFIE;
    3. Ziffer 3
      Führen eines den Anforderungen des BIFIE entsprechenden kaufmännischen Rechnungswesens unter Berücksichtigung des Paragraph 14 und eines internen Kontrollsystems;
    4. Ziffer 4
      Erstellung des Unternehmenskonzeptes, der Planungs- und Steuerungsdokumente sowie der Berichte (Paragraphen 13 bis 15);
    5. Ziffer 5
      Abschluss von Verträgen.
  6. Absatz 6,Die Institutsordnung (Absatz 5, Ziffer eins,) hat die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der beiden Direktoren oder Direktorinnen festzulegen und voneinander abzugrenzen. Dabei ist vorzusehen, dass aufgabenübergreifende Entscheidungen sowie Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher oder sonstiger Bedeutung, jedenfalls solche gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 5,, nur im Einvernehmen beider Direktoren oder Direktorinnen getroffen werden können. In den Fällen, in denen das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, ist der Aufsichtsrat zu befassen und hat dieser die Entscheidung zu treffen.

Schlagworte

Forschungsaufgabe, Sorgfaltspflicht, Finanzmittel, Planungsdokument

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2015

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40096072