Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 25/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Direktorium
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Dem Direktorium obliegt die Leitung des BIFIE sowie die Vertretung des BIFIE nach außen. Es ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des BIFIE gemäß § 2 verantwortlich und hat im kaufmännischen Bereich die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.Dem Direktorium obliegt die Leitung des BIFIE sowie die Vertretung des BIFIE nach außen. Es ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des BIFIE gemäß Paragraph 2, verantwortlich und hat im kaufmännischen Bereich die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(2)Absatz 2,Das Direktorium besteht aus zwei vom zuständigen Regierungsmitglied bestellten Personen. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, findet Anwendung.Das Direktorium besteht aus zwei vom zuständigen Regierungsmitglied bestellten Personen. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, findet Anwendung. (3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft im Direktorium endet
durch Ablauf der Funktionsperiode,
(4)Absatz 4,Ein Rücktritt gemäß Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Eine Abberufung gemäß Z 3 hat durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Direktor oder die Direktorin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder die für eine ordentliche Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist. Bei Verhinderung eines Direktors oder einer Direktorin über die Dauer von sechs Monaten hinaus kann das zuständige Regierungsmitglied eine geeignete Person vorübergehend, längstens während der Dauer der Verhinderung, mit der Funktion des Direktors oder der Direktorin betrauen.Ein Rücktritt gemäß Ziffer 2, ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Eine Abberufung gemäß Ziffer 3, hat durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Direktor oder die Direktorin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder die für eine ordentliche Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist. Bei Verhinderung eines Direktors oder einer Direktorin über die Dauer von sechs Monaten hinaus kann das zuständige Regierungsmitglied eine geeignete Person vorübergehend, längstens während der Dauer der Verhinderung, mit der Funktion des Direktors oder der Direktorin betrauen.
(5)Absatz 5,Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
Erstellung einer Institutsordnung;
Auswahl und Verfügung über das Personal und die Finanz- und Sachmittel des BIFIE;
Führen eines den Anforderungen des BIFIE entsprechenden kaufmännischen Rechnungswesens unter Berücksichtigung des § 14 und eines internen Kontrollsystems;Führen eines den Anforderungen des BIFIE entsprechenden kaufmännischen Rechnungswesens unter Berücksichtigung des Paragraph 14 und eines internen Kontrollsystems;
Erstellung des Unternehmenskonzeptes, der Planungs- und Steuerungsdokumente sowie der Berichte (§§ 13 bis 15);Erstellung des Unternehmenskonzeptes, der Planungs- und Steuerungsdokumente sowie der Berichte (Paragraphen 13 bis 15);
(6)Absatz 6,Die Institutsordnung (Abs. 5 Z 1) hat die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der beiden Direktoren oder Direktorinnen festzulegen und voneinander abzugrenzen. Dabei ist vorzusehen, dass aufgabenübergreifende Entscheidungen sowie Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher oder sonstiger Bedeutung, jedenfalls solche gemäß § 11 Abs. 6 Z 5, nur im Einvernehmen beider Direktoren oder Direktorinnen getroffen werden können. In den Fällen, in denen das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, ist der Aufsichtsrat zu befassen und hat dieser die Entscheidung zu treffen.Die Institutsordnung (Absatz 5, Ziffer eins,) hat die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der beiden Direktoren oder Direktorinnen festzulegen und voneinander abzugrenzen. Dabei ist vorzusehen, dass aufgabenübergreifende Entscheidungen sowie Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher oder sonstiger Bedeutung, jedenfalls solche gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 5,, nur im Einvernehmen beider Direktoren oder Direktorinnen getroffen werden können. In den Fällen, in denen das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, ist der Aufsichtsrat zu befassen und hat dieser die Entscheidung zu treffen.
Schlagworte
Forschungsaufgabe, Sorgfaltspflicht, Finanzmittel, Planungsdokument
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2015
Dokumentnummer
NOR40096072