Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflege-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesverfassungsgesetz gilt für die Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, wenn Paragraph eins, Dieses Bundesverfassungsgesetz gilt für die Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, wenn
die zu pflegende oder zu betreuende Person oder ein Angehöriger oder eine Angehörige ArbeitgeberIn oder AuftraggeberIn ist und
die zu pflegende oder zu betreuende Person Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Landespflegegeldgesetzen bzw. auf eine gleichartige Leistung hat.die zu pflegende oder zu betreuende Person Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Landespflegegeldgesetzen bzw. auf eine gleichartige Leistung hat.
Dokumentnummer
NOR40096395