Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflege-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Verjährung von Beitrags- und Abgabennachforderungen
§ 3. (1) Abweichend von § 68 Abs. 1 ASVG und § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2008 ausgeübten Tätigkeit nach § 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007, wennParagraph 3, (1) Abweichend von Paragraph 68, Absatz eins, ASVG und Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2008 ausgeübten Tätigkeit nach Paragraph eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2007, wenn
die Anmeldung zur Sozialversicherung bis spätestens 30. Juni 2008 erfolgt oder
die Tätigkeit vor dem 1. Jänner 2008 beendet wurde.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 68 Abs. 2 ASVG und § 40 Abs. 2 GSVG verjährt das Recht zur Einforderung festgestellter Beitragsschulden auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2008 ausgeübten Tätigkeit nach § 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007.Abweichend von Paragraph 68, Absatz 2, ASVG und Paragraph 40, Absatz 2, GSVG verjährt das Recht zur Einforderung festgestellter Beitragsschulden auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2008 ausgeübten Tätigkeit nach Paragraph eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2007.
(3)Absatz 3,Im Fall der Verjährung nach den Abs. 1 und 2 entstehen keine Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG und keine Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung.Im Fall der Verjährung nach den Absatz eins und 2 entstehen keine Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG und keine Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung.
(4)Absatz 4,Ansprüche auf Geldleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung, die sich aus Versicherungsfällen ableiten, die während einer Tätigkeit nach § 1 eingetreten sind und für die keine Beiträge gezahlt werden, sind ausgeschlossen.Ansprüche auf Geldleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung, die sich aus Versicherungsfällen ableiten, die während einer Tätigkeit nach Paragraph eins, eingetreten sind und für die keine Beiträge gezahlt werden, sind ausgeschlossen.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Abgabennachforderungen.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Abgabennachforderungen.
Schlagworte
Beitragsnachforderung, Krankenversicherung
Dokumentnummer
NOR40096397