Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 59/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.200831.12.2008 BGBl. II Nr. 59/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 59/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2009,).

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des Paragraph 8, Absatz 5,, die Festsetzung von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Ziffer 27, des Ökostromgesetzes) zum Gegenstand, denen nach dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wasserkraft, Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben werden.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus gilt diese Verordnung jedenfalls auch
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich jener Neuanlagen, die auf Basis von Photovoltaik, Windkraft, Geothermie, Deponiegas oder Klärgas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 30. Juni 2006 in Betrieb gegangen sind oder in Betrieb gehen;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich jener Neuanlagen, die auf Basis von fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil, von flüssiger Biomasse oder Biogas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gehen;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich neuer oder revitalisierter Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen oder nach dem 31. Dezember 2007 revitalisiert worden sind.
  3. Absatz 3,Die in der Verordnung bestimmten Preise sind nur jenen Verträgen zugrunde zu legen, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle im Kalenderjahr 2008 nach Maßgabe des Paragraph 10 a, Ökostromgesetz verpflichtet ist.
  4. Absatz 4,Der Erlass des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 20. März 2003, Zl. 551.352/48-IV/1/03, in der Fassung des Erlasses vom 9. Juli 2003, Zl. 551.352/110-IV/1/03, ist auf Anlagen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Wellenenergie

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20005691

Dokumentnummer

NOR40096582