Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostromverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 53/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2009,).
Text
Mindestwirkungsgrad
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil, auf Basis von Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen sind die in der Verordnung bestimmten Preise nur dann zu gewähren, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad (§ 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz) von mindestens 60% erreicht wird.Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil, auf Basis von Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen sind die in der Verordnung bestimmten Preise nur dann zu gewähren, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz) von mindestens 60% erreicht wird.
(2)Absatz 2,Die Erreichung des gesetzlichen Brennstoffnutzungsgrades ist durch ein Konzept vor Inbetriebnahme der Anlage zu belegen sowie bis spätestens März des Folgejahres für jedes abgeschlossene Kalenderjahr nachzuweisen. Erstmals ist der Nachweis bis spätestens 18 Monate nach Inbetriebnahme für das erste Betriebsjahr zu erbringen, beginnend drei Monate nach Inbetriebnahme.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR40096583