Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 59/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200831.12.2008 BGBl. II Nr. 59/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 59/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2009,).

Text

Geltungsdauer der Preise

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) gelten für die im Paragraph eins, genannten Anlagen, ausgenommen neue oder modernisierte Kleinwasserkraftanlagen, für die Abnahme elektrischer Energie durch die Ökostromabwicklungsstelle für einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebes besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises. Sofern im 11. und 12. Jahr der gekürzte Preis niedriger als der Marktpreis ist, besteht ein Anspruch auf Entgelt in der Höhe des Marktpreises gemäß Paragraph 20, des Ökostromgesetzes.
  2. Absatz 2,Für neue oder revitalisierte Kleinwasserkraftanlagen gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) für die Abnahme elektrischer Energie durch die Ökostromabwicklungsstelle für einen Zeitraum von 15 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 1 MW besteht für den Zeitraum der folgenden 12 Jahre gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, des Ökostromgesetzes eine Abnahmepflicht zu den gemäß Paragraph 20, des Ökostromgesetzes festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen, ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, des Ökostromgesetzes, je kWh.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20005691

Dokumentnummer

NOR40096584