Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 59/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200831.12.2008 BGBl. II Nr. 59/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 59/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2009,).

Text

Mindestwirkungsgrad

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil, auf Basis von Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen sind die in der Verordnung bestimmten Preise nur dann zu gewähren, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz) von mindestens 60% erreicht wird.
  2. Absatz 2,Die Erreichung des gesetzlichen Brennstoffnutzungsgrades ist durch ein Konzept vor Inbetriebnahme der Anlage zu belegen sowie bis spätestens März des Folgejahres für jedes abgeschlossene Kalenderjahr nachzuweisen. Erstmals ist der Nachweis bis spätestens 18 Monate nach Inbetriebnahme für das erste Betriebsjahr zu erbringen, beginnend drei Monate nach Inbetriebnahme.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20005691

Dokumentnummer

NOR40096583