Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostromverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 53/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2009,).
Text
Geltungsdauer der Preise
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) gelten für die im § 1 genannten Anlagen, ausgenommen neue oder modernisierte Kleinwasserkraftanlagen, für die Abnahme elektrischer Energie durch die Ökostromabwicklungsstelle für einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebes besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises. Sofern im 11. und 12. Jahr der gekürzte Preis niedriger als der Marktpreis ist, besteht ein Anspruch auf Entgelt in der Höhe des Marktpreises gemäß § 20 des Ökostromgesetzes.Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) gelten für die im Paragraph eins, genannten Anlagen, ausgenommen neue oder modernisierte Kleinwasserkraftanlagen, für die Abnahme elektrischer Energie durch die Ökostromabwicklungsstelle für einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebes besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises. Sofern im 11. und 12. Jahr der gekürzte Preis niedriger als der Marktpreis ist, besteht ein Anspruch auf Entgelt in der Höhe des Marktpreises gemäß Paragraph 20, des Ökostromgesetzes.
(2)Absatz 2,Für neue oder revitalisierte Kleinwasserkraftanlagen gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) für die Abnahme elektrischer Energie durch die Ökostromabwicklungsstelle für einen Zeitraum von 15 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 1 MW besteht für den Zeitraum der folgenden 12 Jahre gemäß § 10 Z 3 des Ökostromgesetzes eine Abnahmepflicht zu den gemäß § 20 des Ökostromgesetzes festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen, ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4 des Ökostromgesetzes, je kWh.Für neue oder revitalisierte Kleinwasserkraftanlagen gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) für die Abnahme elektrischer Energie durch die Ökostromabwicklungsstelle für einen Zeitraum von 15 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 1 MW besteht für den Zeitraum der folgenden 12 Jahre gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, des Ökostromgesetzes eine Abnahmepflicht zu den gemäß Paragraph 20, des Ökostromgesetzes festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen, ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, des Ökostromgesetzes, je kWh.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR40096584