Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 13. Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer oder im Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Werkstofftechnik berechtigt. Paragraph 13, Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer oder im Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik abgelegt haben, sind auf Grund des Paragraph 24, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Werkstofftechnik berechtigt.
Dokumentnummer
NOR40096640