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§ 14

Fassungen
ab 20.02.2008 — BGBl. II Nr. 64/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute20.02.2008 BGBl. II Nr. 64/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

20.02.2008BGBl. II Nr. 64/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Paragraph 14, (1) Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 betreffend die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Werkstofftechnik treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Werkstofftechnik treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 3,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Werkstoffprüfer, Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1973,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005, sowie die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Werkstoffprüfer, Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1976,, treten mit Ablauf des 1. September 2011 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Absatz 5, ab 1. Juli 2008 nicht mehr eingetreten werden.
  3. Absatz 4,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Absatz 5, ab 1. Juli 2008 nicht mehr eingetreten werden.
  4. Absatz 5,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Werkstofftechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juli 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 30. Juni 2009, deren zweites Lehrjahr vor dem 30. Juni 2010 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 30. Juni 2011 endet, sind die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Werkstoffprüfer gemäß Absatz 3, oder die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik gemäß Absatz 4, weiterhin anzuwenden, auch wenn dies auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht. Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer auf Grund der Prüfungsordnung gemäß Absatz 3, oder der in der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik enthaltenen Prüfungsvorschriften gemäß Absatz 4, antreten.

Gesetzesnummer

20005695

Dokumentnummer

NOR40096641