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Art. 4

Fassungen
ab 01.11.2007 — BGBl. III Nr. 7/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.11.2007 BGBl. III Nr. 7/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit in der gemeinsamen Kontaktdienststelle in Nickelsdorf-Hegyeshalom (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2008,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. III Nr. 7/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr, 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die zentralen Behörden der im Artikel 1 Punkt 1. des Vertrags festgelegten Behörden (in der Folge: die zentralen Behörden) tauschen Listen mit den Namen der auf der Dienststelle ihren Dienst verrichtenden Personen aus und informieren einander über Änderungen in der personellen Besetzung.
  2. Absatz 2,Die zentralen Behörden der Vertragsparteien ernennen jeweils eine seinen Dienst verrichtende Person, die für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb der Kontaktdienststelle verantwortlich ist. Die Verantwortlichen erarbeiten innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemeinsam eine Geschäftsordnung und treffen alle Vorkehrungen zur Gewährleistung eines guten Funktionierens der Dienststelle.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsordnung erlangt Ihre Verbindlichkeit nach erfolgter Genehmigung durch die zentralen Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

20005701

Dokumentnummer

NOR40096735