Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2008,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 17
RUHEGEHÄLTER
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich von Artikel 18 Absatz 2 dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erhält, nur im anderen Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
NOR40096757