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Art. 21

Fassungen
ab 20.01.2008 — BGBl. III Nr. 9/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute20.01.2008 BGBl. III Nr. 9/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2008,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

20.01.2008BGBl. III Nr. 9/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

VERMÖGEN

  1. Absatz eins,Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3,Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  4. Absatz 4,Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20005703

Dokumentnummer

NOR40096761