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Art. 28

Fassungen
ab 20.01.2008 — BGBl. III Nr. 9/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute20.01.2008 BGBl. III Nr. 9/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2008,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

20.01.2008BGBl. III Nr. 9/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es zumindest sechs Monate vor dem Ablauf des Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen in Bezug auf Steuern vom Einkommen und Vermögen nicht mehr Anwendung auf alle Steuerjahre, die an oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem folgt in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Skopje, am 10. September 2007, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20005703

Dokumentnummer

NOR40096768