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Art. 13

Fassungen
ab 01.02.2008 — BGBl. III Nr. 10/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.02.2008 BGBl. III Nr. 10/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.02.2008BGBl. III Nr. 10/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 13 – Erholungs- und Bedenkzeit

(1) Jede Vertragspartei sieht in ihrem internen Recht die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen vor, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich bei der betreffenden Person um ein Opfer handelt. Dieser Zeitraum muss ausreichend lang sein, um es der betreffenden Person zu gestatten, sich zu erholen und dem Einfluss der Menschenhändler beziehungsweise -händlerinnen zu entziehen und/oder eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet. Während dieses Zeitraums darf keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen sie vollstreckt werden. Diese Bestimmung lässt die von den zuständigen Behörden in allen Stadien der entsprechenden innerstaatlichen Verfahren durchgeführten Handlungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen der Straftat und mit der Strafverfolgung, unberührt. Während dieses Zeitraums gestatten die Vertragsparteien den betreffenden Personen den Aufenthalt in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.

(2) Während dieses Zeitraums haben die in Absatz eins, genannten Personen Anspruch auf die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen.

(3) Die Vertragsparteien sind nicht an die Einhaltung dieses Zeitraums gebunden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht möglich ist oder wenn sich herausstellt, dass der Opferstatus zu Unrecht beansprucht wird.

Schlagworte

Erholungszeit, Menschenhändlerin

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

20005704

Dokumentnummer

NOR40096782