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Art. 14

Fassungen
ab 01.02.2008 — BGBl. III Nr. 10/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.02.2008 BGBl. III Nr. 10/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.02.2008BGBl. III Nr. 10/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 14 – Aufenthaltstitel

(1) Jede Vertragspartei erteilt dem Opfer einen verlängerbaren Aufenthaltstitel, wenn mindestens einer der beiden folgenden Fälle vorliegt:

  1. Litera a
    Die zuständige Behörde ist der Auffassung, dass der Aufenthalt des Opfers aufgrund seiner persönlichen Situation erforderlich ist;
  2. Litera b
    die zuständige Behörde ist der Auffassung, dass der Aufenthalt des Opfers für seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei den Ermittlungen oder beim Strafverfahren erforderlich ist.

(2) Der Aufenthaltstitel für Opfer, die Kinder sind, wird, soweit rechtlich erforderlich, im Einklang mit dem Wohl des Kindes erteilt und gegebenenfalls unter denselben Bedingungen verlängert.

(3) Die Nichtverlängerung oder der Entzug eines Aufenthaltstitels unterliegt den durch das interne Recht der Vertragspartei festgelegten Bedingungen.

(4) Beantragt ein Opfer die Erteilung eines Aufenthaltstitels anderer Art, so berücksichtigt die betreffende Vertragspartei, dass das Opfer einen Aufenthaltstitel nach Absatz eins, innehat oder -hatte.

(5) Im Hinblick auf die in Artikel 40 genannten Pflichten von Vertragsparteien stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der vorliegenden Bestimmung das Recht, Asyl zu beantragen und zu genießen, unberührt lässt.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

20005704

Dokumentnummer

NOR40096783