Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.02.2008 — BGBl. III Nr. 10/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.02.2008 BGBl. III Nr. 10/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.02.2008BGBl. III Nr. 10/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 15 – Entschädigung und Rechtsschutz

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Opfer ab dem Erstkontakt mit den zuständigen Behörden Zugang zu Informationen über die in Betracht kommenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren in einer für sie verständlichen Sprache haben.

(2) Jede Vertragspartei sieht in ihrem internen Recht das Recht auf anwaltlichen Beistand und auf unentgeltlichen Rechtsbeistand für Opfer nach Maßgabe ihres internen Rechts vor.

(3) Jede Vertragspartei sieht in ihrem internen Recht das Recht der Opfer auf Entschädigung durch die Täter und Täterinnen vor.

(4) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um eine Entschädigung der Opfer nach Maßgabe ihres internen Rechts zu gewährleisten, zum Beispiel durch die Einrichtung eines Entschädigungsfonds für die Opfer oder Maßnahmen oder Programme, welche die soziale Unterstützung und Integration der Opfer zum Ziel haben; die Finanzierung könnte aus den Mitteln bestritten werden, die aus der Anwendung der in Artikel 23 genannten Maßnahmen hervorgehen.

Schlagworte

Gerichtsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

20005704

Dokumentnummer

NOR40096784