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Art. 23

Fassungen
ab 01.02.2008 — BGBl. III Nr. 10/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.02.2008 BGBl. III Nr. 10/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.02.2008BGBl. III Nr. 10/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 23 – Sanktionen und Maßnahmen

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach den Artikel 18 bis 21 umschriebenen Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen bedroht werden. Diese Sanktionen schließen für nach Artikel 18 umschriebene Straftaten, wenn von natürlichen Personen begangen, Freiheitsstrafen, die zur Auslieferung führen können, ein.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen, die nach Artikel 22 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen, einschließlich Geldsanktionen, unterliegen.

(3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um es ihr zu ermöglichen, die Tatwerkzeuge und Erträge aus nach den Artikeln 18 und 20 Litera a, umschriebenen Straftaten, oder Vermögensgegenstände, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht, einzuziehen oder anderweitig dem Besitzer zu entziehen.

(4) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um die vorübergehende oder endgültige Schließung einer Einrichtung, die zur Ausübung von Menschenhandel genutzt wurde, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter zu ermöglichen oder um dem Täter vorübergehend oder ständig die Ausübung der Tätigkeit, bei der die Straftat begangen wurde, zu verbieten.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

20005704

Dokumentnummer

NOR40096792