Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 10/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
Artikel 24 – Erschwerende Umstände
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die folgenden Umstände bei der Festsetzung des Strafmaßes für nach Artikel 18 umschriebene Straftaten als erschwerend angesehen werden:
Durch die Straftat wurde das Leben des Opfers vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet;
die Straftat wurde gegen ein Kind verübt;
die Straftat wurde von einem oder einer öffentlich Bediensteten bei Ausführung seiner oder ihrer Pflichten verübt;
die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015
Dokumentnummer
NOR40096793