Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4S
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 20/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4S dürfen ohne Anwendung der Vorschriften in Abschnitt 8.2.1.4 und der Sondervorschrift S1 (1) in Kapitel 8.5, betreffend besondere Schulung der Fahrzeugführer, befördert werden.
Alle sonstigen zutreffenden Vorschriften des ADR sind anzuwenden.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2009 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2021
Dokumentnummer
NOR40096822