Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
09.02.2008 bis 30.06.2009 — BGBl. III Nr. 20/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 109.02.200830.06.2009 BGBl. III Nr. 20/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4S

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.02.2008BGBl. III Nr. 20/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,
    Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4S dürfen ohne Anwendung der Vorschriften in Abschnitt 8.2.1.4 und der Sondervorschrift S1 (1) in Kapitel 8.5, betreffend besondere Schulung der Fahrzeugführer, befördert werden.
  2. Absatz 2,
    Alle sonstigen zutreffenden Vorschriften des ADR sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2009 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021

Gesetzesnummer

20005708

Dokumentnummer

NOR40096822