Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 30.12.2007 — BGBl. III Nr. 11/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute30.12.2007 BGBl. III Nr. 11/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

30.12.2007BGBl. III Nr. 11/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 18

Rückführung geschleppter Migranten

(1) Jeder Vertragsstaat stimmt zu, ohne ungebührliche oder unangemessene Verzögerung die Rückführung einer Person, die Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen wurde und die zum Zeitpunkt der Rückführung seine Staatsangehörige ist oder ein Recht auf ständigen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet besitzt, zu erleichtern und zu akzeptieren.

(2) Jeder Vertragsstaat erwägt die Möglichkeit, die Rückführung einer Person, die Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen wurde und die zum Zeitpunkt ihrer Einreise in den Aufnahmestaat ein Recht auf ständigen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet besaß, nach seinem innerstaatlichen Recht zu erleichtern und zu akzeptieren.

(3) Auf Ersuchen des aufnehmenden Vertragsstaats prüft ein ersuchter Vertragsstaat ohne ungebührliche oder unangemessene Verzögerung, ob eine Person, die Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen wurde, seine Staatsangehörige ist oder ein Recht auf ständigen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet besitzt.

(4) Um die Rückführung einer Person, die Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen wurde und die über keine ordnungsgemäßen Ausweispapiere verfügt, zu erleichtern, erklärt sich der Vertragsstaat, dessen Staatsangehörige die Person ist oder in dem sie ein Recht auf ständigen Aufenthalt besitzt, damit einverstanden, auf Ersuchen des aufnehmenden Vertragsstaats die erforderlichen Reisedokumente oder sonstigen Genehmigungen auszustellen, damit die Person zu seinem Hoheitsgebiet reisen und in dieses wieder einreisen kann.

(5) Jeder Vertragsstaat, der an der Rückführung einer Person, die Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen wurde, beteiligt ist, trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die Rückführung dieser Person auf ordnungsgemäße Weise und unter gebührender Berücksichtigung ihrer Sicherheit und ihrer Würde durchzuführen.

(6) Die Vertragsstaaten können bei der Anwendung dieses Artikels mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

(7) Dieser Artikel lässt die durch das innerstaatliche Recht des aufnehmenden Vertragsstaats gewährten Rechte der Personen, die Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen wurden, unberührt.

(8) Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus anderen anwendbaren zwei- oder mehrseitigen Verträgen oder anderen anwendbaren operativen Übereinkünften, welche die Rückführung von Personen ganz oder teilweise regeln, die Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

20005710

Dokumentnummer

NOR40096841