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Art. 19

Fassungen
ab 30.12.2007 — BGBl. III Nr. 11/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute30.12.2007 BGBl. III Nr. 11/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

30.12.2007BGBl. III Nr. 11/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

römisch vier. Schlussbestimmungen
Artikel 19

Vorbehaltsklausel

(1) Dieses Protokoll berührt nicht die anderen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten von Staaten und Einzelpersonen nach dem Völkerrecht, namentlich dem humanitären Völkerrecht und dem Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte und insbesondere, soweit anwendbar, dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem darin verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung.

(2) Die in diesem Protokoll genannten Maßnahmen sind so auszulegen und anzuwenden, dass Personen nicht auf Grund dessen, dass sie Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen sind, diskriminiert werden. Die Auslegung und Anwendung dieser Maßnahmen muss mit den international anerkannten Grundsätzen der Nichtdiskriminierung im Einklang stehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

20005710

Dokumentnummer

NOR40096842