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Art. 6

Fassungen
ab 30.12.2007 — BGBl. III Nr. 11/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute30.12.2007 BGBl. III Nr. 11/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

30.12.2007BGBl. III Nr. 11/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 6

Kriminalisierung

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und zur unmittelbaren oder mittelbaren Erlangung eines finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteils begangen, als Straftaten zu umschreiben:

  1. Litera a
    die Schlepperei von Migranten;
  2. Litera b
    wenn die Handlung begangen wurde, um die Schlepperei von Migranten zu ermöglichen:
    1. Litera i
      die Vorlage eines gefälschten Reise- oder Identitätsdokuments;
    2. Sub-Litera, i, i
      die Beschaffung, die Bereitstellung oder den Besitz eines solchen Dokuments;
  3. Litera c
    es einer Person, die nicht Staatsangehörige des betreffenden Staates ist oder dort keinen ständigen Aufenthalt hat, durch die unter Buchstabe b genannten oder andere unrechtmäßige Mittel zu ermöglichen, in diesem Staat zu verbleiben, ohne die erforderlichen Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt zu erfüllen.

(2) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen als Straftaten zu umschreiben:

  1. Litera a
    vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung den Versuch, eine in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebene Straftat zu begehen;
  2. Litera b
    die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i oder Buchstabe c umschriebenen Straftat sowie, vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung, die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii umschriebenen Straftat;
  3. Litera c
    die Organisation der Begehung einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat oder die Anleitung anderer zu ihrer Begehung.

(3) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende erschwerende Umstände für die in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c umschriebenen Straftaten sowie, vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung, für die in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstaben b und c umschriebenen Straftaten festzulegen:

  1. Litera a
    die Gefährdung oder mögliche Gefährdung des Lebens oder der Sicherheit der betroffenen Migranten;
  2. Litera b
    die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dieser Migranten, einschließlich zum Zweck der Ausbeutung.

(4) Dieses Protokoll hindert einen Vertragsstaat nicht, Maßnahmen gegen eine Person zu ergreifen, deren Handlungen nach seinem innerstaatlichen Recht eine Straftat darstellen.

Schlagworte

Reisedokument

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

20005710

Dokumentnummer

NOR40096829