Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
II. Schlepperei von Migranten auf dem Seewegrömisch zwei. Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg
Artikel 7
Zusammenarbeit
Die Vertragsstaaten arbeiten so weit wie irgend möglich zusammen, um die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg im Einklang mit dem Seevölkerrecht zu verhüten und zu bekämpfen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
NOR40096830