Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
08.03.2008 bis 19.04.2010 — BGBl. II Nr. 84/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1008.03.200819.04.2010 BGBl. II Nr. 84/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2010,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

08.03.2008BGBl. II Nr. 84/2008

Außerkrafttretensdatum

19.04.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2010

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2010,

Text

2. Abschnitt

Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Eine Frauenquote von 40 % m Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll–Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst

• in der Verwendungsgruppe A1 ein Zuwachs von 54 auf 73 Frauen (+ 35,56 %) und

• in der Verwendungsgruppe A2 ein Zuwachs von 20 auf 21 Frauen (+ 4,21 %)

zu verzeichnen wäre.

  1. Absatz 2,Eine Annäherung an die Frauenquote von 40 % im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn

• 14 Frauen die Leitung einer Abteilung und

• 29 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfungsleitung

ausübten.

Im Bereich der Sektionsleitung ist die Frauenquote von 40 %

erreicht.

  1. Absatz 3,Seit Erstellung des Frauenförderungsplanes 1994 aus 1995, war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 45 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 54 verminderte.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2010

Gesetzesnummer

20005718

Dokumentnummer

NOR40096896