Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 84/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 118/2010Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2010,
Text
2. Abschnitt
Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Eine Frauenquote von 40 % m Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll–Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst
• in der Verwendungsgruppe A1 ein Zuwachs von 54 auf 73 Frauen (+ 35,56 %) und
• in der Verwendungsgruppe A2 ein Zuwachs von 20 auf 21 Frauen (+ 4,21 %)
zu verzeichnen wäre.
(2)Absatz 2,Eine Annäherung an die Frauenquote von 40 % im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn
• 14 Frauen die Leitung einer Abteilung und
• 29 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfungsleitung
ausübten.
Im Bereich der Sektionsleitung ist die Frauenquote von 40 %
erreicht.
(3)Absatz 3,Seit Erstellung des Frauenförderungsplanes 1994/1995 war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 45 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 54 verminderte.Seit Erstellung des Frauenförderungsplanes 1994 aus 1995, war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 45 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 54 verminderte.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2010
Dokumentnummer
NOR40096896