Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
08.03.2008 bis 19.04.2010 — BGBl. II Nr. 84/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1308.03.200819.04.2010 BGBl. II Nr. 84/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2010,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

08.03.2008BGBl. II Nr. 84/2008

Außerkrafttretensdatum

19.04.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2010

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2010,

Text

4. Abschnitt
Besondere verbindliche Förderungsmassnahmen für Frauen gemäss

Paragraph 11 a, Absatz 3, B–GlBG

Organisation

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die notwendigen Frauenförderungsmaßnahmen mitzutragen.
  2. Absatz 2,Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:
    1. Ziffer eins
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist einzubinden:
      • bei der Erlassung des Frauenförderungsplanes,
      • bei Organisationsänderungen im Rechnungshof,
      • bei Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen und
      • bei der Erhebung des Bildungsbedarfs.
    2. Ziffer 2
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Durchführung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:
      • bei der Festsetzung von Ausschreibungen,
      • bei der Ausschreibung von Funktionen und bei Funktionsbestellungen,
      • bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von Dienstnehmerinnen und
      • bei Verwendungsänderungen von Mitarbeiterinnen.
    3. Ziffer 3
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:
      • Ablehnung von Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern,
      • Beendigung der Probeverwendung von Mitarbeiterinnen,
      • Nichtzulassung von Mitarbeiterinnen zur Aus– und Weiterbildung,
      • Gewährung von Karenzurlauben und Verwendungsänderungen,
      • Ausschreibung von Fortbildungsseminaren und
      • allgemeine Personalentscheidungen betreffend weibliche Bedienstete im Hinblick auf die Einhaltung des B–GlBG.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2010

Gesetzesnummer

20005718

Dokumentnummer

NOR40096899