Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 84/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 118/2010Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2010,
Text
Kommissionen und Arbeitsgruppen
§ 9.Paragraph 9,
Bei der Zusammensetzung von Kommissionen ist gemäß § 10 Abs. 1 B-GlBG auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Die Mitarbeit von Frauen in Arbeitsgruppen ist zu ermöglichen. Frauen sind in Kommissionen wie folgt vertreten: Bei der Zusammensetzung von Kommissionen ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, B-GlBG auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Die Mitarbeit von Frauen in Arbeitsgruppen ist zu ermöglichen. Frauen sind in Kommissionen wie folgt vertreten:
• Aufnahmekommission (6 Frauen)
• Disziplinarkommission beim Rechnungshof (4 Frauen)
• Leistungsfeststellungskommission (3 Frauen)
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2010
Dokumentnummer
NOR40096895