Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 87/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Leitung der Präsidentschaftskanzlei
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Unter der Aufsicht des Bundespräsidenten obliegt die Leitung der Präsidentschaftskanzlei dem vom Bundespräsidenten zu bestellenden Kabinettsdirektor.
(2)Absatz 2,Der Kabinettsdirektor wird im Fall seiner Verhinderung von dem in gleicher Weise wie der Kabinettsdirektor zu bestellenden Kabinettsvizedirektor vertreten. Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Kabinettsdirektors und des Kabinettsvizedirektors betraut der Kabinettsdirektor einen anderen geeigneten Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei mit deren Leitung.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Dokumentnummer
NOR40097061