Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 87/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Gliederung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Präsidentschaftskanzlei gliedert sich in Abteilungen. Mehrere Abteilungen können zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Eine Abteilung kann in Referate untergliedert werden. Zur Behandlung bestimmter Geschäfte können sonstige Organisationseinheiten, auch in Form von Stabsstellen, geschaffen werden.
(2)Absatz 2,Die von der Präsidentschaftskanzlei zu besorgenden Geschäfte sind nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf die Organisationseinheiten aufzuteilen.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Abs. 1 und 2 ist der Kabinettsdirektor berechtigt, jede zum Geschäftsbereich einer Organisationseinheit gehörende Angelegenheit an sich zu ziehen.Unbeschadet der Absatz eins und 2 ist der Kabinettsdirektor berechtigt, jede zum Geschäftsbereich einer Organisationseinheit gehörende Angelegenheit an sich zu ziehen.
(4)Absatz 4,Der Kabinettsdirektor trifft alle Maßnahmen zur Wahrung der Einheitlichkeit des Dienstes.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Dokumentnummer
NOR40097062