Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 13.03.2008 — BGBl. II Nr. 87/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute13.03.2008 BGBl. II Nr. 87/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2008,

Typ

Entschl. d. BPräs.

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

13.03.2008BGBl. II Nr. 87/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Gliederung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Präsidentschaftskanzlei gliedert sich in Abteilungen. Mehrere Abteilungen können zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Eine Abteilung kann in Referate untergliedert werden. Zur Behandlung bestimmter Geschäfte können sonstige Organisationseinheiten, auch in Form von Stabsstellen, geschaffen werden.
  2. Absatz 2,Die von der Präsidentschaftskanzlei zu besorgenden Geschäfte sind nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf die Organisationseinheiten aufzuteilen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Absatz eins und 2 ist der Kabinettsdirektor berechtigt, jede zum Geschäftsbereich einer Organisationseinheit gehörende Angelegenheit an sich zu ziehen.
  4. Absatz 4,Der Kabinettsdirektor trifft alle Maßnahmen zur Wahrung der Einheitlichkeit des Dienstes.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

20005737

Dokumentnummer

NOR40097062