Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiertransport-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zusatzausbildung für Personen, die lange Beförderungen durchführen
§ 3.Paragraph 3,
Personen, die lange Beförderungen durchführen, für die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 das Führen eines Fahrtenbuches vorgesehen ist, haben einen zusätzlichen Lehrgang im Ausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren, der mit einer Personenzertifizierung (Zertifizierungsstelle EN ISO/IEC 17024) abschließt und ergänzend zu § 2 vertiefend insbesondere folgende Inhalte umfasst: Personen, die lange Beförderungen durchführen, für die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, das Führen eines Fahrtenbuches vorgesehen ist, haben einen zusätzlichen Lehrgang im Ausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren, der mit einer Personenzertifizierung (Zertifizierungsstelle EN ISO/IEC 17024) abschließt und ergänzend zu Paragraph 2, vertiefend insbesondere folgende Inhalte umfasst:
Ausstattung von Straßentransportmitteln, mit denen lange Beförderungen durchgeführt werden (Anhang I Kapitel VI Z 1.1 bis 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005),Ausstattung von Straßentransportmitteln, mit denen lange Beförderungen durchgeführt werden (Anhang römisch eins Kapitel römisch sechs Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 8 der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,),
Mindestanforderungen betreffend bestimmte Tierarten bei langen Beförderungen (Anhang I Kapitel VI Z 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005),Mindestanforderungen betreffend bestimmte Tierarten bei langen Beförderungen (Anhang römisch eins Kapitel römisch sechs Ziffer eins Punkt 9, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,),
Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten bei langen Beförderungen,
Anforderungen betreffend das Fahrtenbuch, wie insbesondere dessen Handhabung und korrekte Ausstellung.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Dokumentnummer
NOR40097205